Dramatisches Symbolbild: Serverregal halb als Gesetzbuch mit leuchtenden Schaltkreisen und schwebenden KI-Chatfenstern über einer Stadt bei Dämmerung
Serverregal als Gesetzbuch mit Pergamentstreifen und holografischen Chatbot-Fenstern über europäischer Skyline / KI-Symbolbild

Digitaler Medien-Staatsvertrag Teil 2: Länder wollen KI-Chatbots und Plattformen regulieren – Verbände warnen vor Doppelregeln

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Stand 1. November 2026: Die Länder haben einen Diskussionsentwurf für den Digitale Medien-Staatsvertrag Teil 2 (DMStV Teil 2) zur Anhörung gestellt. Bis zum 13. November 2026 können Verbände und Öffentlichkeit Stellung nehmen. Es handelt sich ausdrücklich nicht um einen beschlossenen oder unterzeichneten Vertrag – die Rundfunkkommission spricht von Texten, die „nicht um abschließend geeinte Texte“ seien und Feedback für den weiteren Prozess ermöglichen sollen.

Für Tech-Unternehmen und Plattformbetreiber stecken vor allem drei Punkte im Entwurf: neue Regeln für sogenannte KI-Informationssysteme (Chatbots und KI-Suchen, die aus fremden Inhalten automatisiert Antworten bauen), lockerere Werberegeln für klassische Medien und die Frage, wie weit nationale Pflichten neben dem schon geltenden EU-Recht gehen dürfen.

Was die Länder bei Plattformen und KI wollen

Die Rundfunkkommission der Länder hat den Entwurf am 16. September 2026 beraten und öffentlich zur Diskussion gestellt. Offiziell verfolgt Teil 2 sieben Ziele. Für die Plattform- und Tech-Seite sind vor allem diese relevant:

  • KI-Informationssysteme: Der Entwurf führt eine eigene Telemedien-Kategorie ein. Gemeint sind Dienste, die für einen unbestimmten Nutzerkreis bestimmt sind und aus journalistisch-redaktionellen Angeboten Dritter individualisiert und automatisiert neue Inhalte erzeugen – typischerweise KI-Chatbots oder KI-gestützte Suchantworten. Anbieter sollen unter anderem für generierte Inhalte verantwortlich sein, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennen und bestimmte Transparenz- und Aufsichtspflichten erfüllen. Für solche Systeme soll das Marktortprinzip gelten: Wer sich an Nutzer in Deutschland richtet, kann von den Landesregeln erfasst werden.
  • Medienintermediäre und Feeds: Plattformen, die fremde Inhalte auswählen und allgemein zugänglich präsentieren (Medienintermediäre – also etwa große Such- und Social-Dienste), sollen journalistisch verantwortete Angebote besser sichtbar machen. Der frühere Public-Value-Begriff heißt im Entwurf „Angebote mit vielfaltsförderndem Mehraufwand“.
  • Werberegeln: Die Länder wollen die Refinanzierung privater Medien stärken – durch Flexibilisierung von Werberegeln, Öffnung für regionalisierte und ideelle Werbung sowie klarere Kennzeichnung bezahlter und staatlicher Inhalte. Zusätzliche Werbeverbote sollen vermieden werden.
  • Medienkonzentrationsrecht: Der Regelungsbereich soll auf den gesamten Meinungsmarkt ausgeweitet werden, einschließlich Plattformen und KI-Anbietern. Genau hier setzen Netz- und Digitalverbände mit Kritik an.

Wichtig zur Einordnung: Teil 2 ist etwas anderes als der Digitale Medien-Staatsvertrag Teil 1 (der Neunte Medienänderungsstaatsvertrag, von der Ministerpräsidentenkonferenz im Juni 2026 beschlossen, geplantes Inkrafttreten bei Ratifikation 1. August 2027) und auch etwas anderes als der schon geltende Reformstaatsvertrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (seit 1. Dezember 2025).

Doppelregulierung neben DSA und EMFA

Seit dem Digital Services Act (DSA – das EU-Gesetz über digitale Dienste) und dem European Media Freedom Act (EMFA – das EU-Medienfreiheitsgesetz) gelten in der EU bereits weitreichende Regeln für Plattformen, Systemrisiken und Medienpluralismus. Dazu kommt die KI-Verordnung der EU. Digitalverbände fragen deshalb: Braucht Deutschland zusätzlich nationale Sonderpflichten – und verstoßen die Länder damit gegen das Herkunftslandprinzip, wonach ein Anbieter in der EU grundsätzlich dem Recht seines Sitzstaates folgt?

Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) schreibt in seiner Stellungnahme zu den Eckpunkten von Teil 2 (Mai 2026), der Staatsvertrag dürfe „kein neues, nationales Digitalregulierungsniveau“ begründen. Maßstab müsse sein, ob er Rechtssicherheit und den digitalen Binnenmarkt stärke – oder zu Doppelregulierung und Fragmentierung führe. Nationale Sonderpflichten gegen Manipulation und zusätzliche Pflichten für Vermittlungsdienste könnten den DSA unterlaufen. Public-Value-Regeln hält der BVDW nur für sinnvoll, wenn sie klar, medienneutral und begrenzt bleiben. Die Überprüfung und Liberalisierung von Werberegeln begrüßt er ausdrücklich.

Bitkom und eco haben sich vor allem zu Teil 1 geäußert; ihre Kernwarnungen übertragen Verbände und Beobachter aber auch auf Teil 2: Goldplating (strengere nationale Zusatzregeln über das EU-Recht hinaus), Bürokratie und die Gefahr, DSA-Vollharmonisierung sowie sensible Aufsichtszugriffe falsch zu justieren. Der Breitbandverband ANGA hat zu Teil 2 selbst Stellung genommen und hält Teile des geplanten Medienkonzentrationsrechts (§§ 58a–g-Vorschläge) für unvereinbar mit EuGH-Rechtsprechung und EMFA-Aufgreifmaßstäben: Zu weite Umsatzvermutungen, kaum widerlegbare Tatbestände und mögliche Eingriffe bis hin zur Trennung von Netz und Inhalten seien unverhältnismäßig und bürokratisch.

Was Befürworter sagen

Die Länder selbst argumentieren mit Kulturhoheit und Medienvielfalt: Journalistisch verantwortete Angebote sollen in Feeds und Empfehlungssystemen nicht algorithmisch verdrängt werden; KI-Angebote sollen Verantwortung tragen; lokale und regionale Medien sollen besser sichtbar und refinanzierbar bleiben.

Der VAUNET (Verband Privater Medien) begrüßt den Anhörungsentwurf als „wichtige Impulse“ für private Angebote: bessere Refinanzierung, fairere Bedingungen gegenüber marktmächtigen Tech-Plattformen, Auffindbarkeit journalistischer Inhalte und Regeln für KI-Übersichten. Zugleich verlangt VAUNET eine sorgfältige Prüfung des Medienkonzentrationsrechts und der regionalisierten Werbung – wegen möglicher Folgen für lokale Refinanzierung.

Die Gewerkschaft ver.di sieht im Entwurf Werkzeuge gegen Plattformmacht, inklusive struktureller Maßnahmen, und mehr Sichtbarkeit für Journalismus in Suche und Feeds. Skeptisch ist ver.di bei der Durchsetzung: Verfahren gegen große Plattformen dauerten oft Jahre; ohne zügige Aufsicht nütze das beste Gesetz wenig.

Was Tech-Nutzer daraus mitnehmen sollten

Wer Chatbots, KI-Suche oder große Social- und Videoplattformen nutzt, merkt von dem Entwurf zunächst nichts – er ist noch nicht Gesetz. Wird er später in ähnlicher Form beschlossen, könnten Anbieter Transparenz, Kennzeichnung und Aufsichtspflichten ausbauen müssen; Feeds könnten privilegierte journalistisch-redaktionelle Angebote stärker ausspielen; und Werbeangebote privater Medien könnten flexibler werden. Ob und wie stark das Nutzererlebnis ändert, hängt von der endgültigen Fassung und der Aufsichtspraxis ab.

Für Betreiber digitaler Dienste bleibt der zentrale Streitpunkt die Schnittstelle zum EU-Recht: DSA, EMFA und KI-VO setzen den Rahmen. Nationale Zusatzpflichten müssen dazu passen – oder riskieren Klagen und Investitionsunsicherheit, wie BVDW und ANGA warnen. Die Stellungnahmefrist endet am 13. November 2026; danach werten die Länder aus. Ein festes Inkrafttretensdatum für Teil 2 ist bislang nicht veröffentlicht.

Quellen

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